Haben Sie in Deutschland zu viel Autobahn-Maut gezahlt?
In der Rechtssache C-321/19 hat der EuGH mit Urteil vom 28. Oktober 2020 entschieden, dass die deutsche Autobahn-Maut gegen europäisches Recht verstösst, da die Kosten der Verkehrspolizei in die Kalkulation der Mautsätze mit eingeflossen sind. In welchem Umfang Beträge zurückzuerstatten sind, wird derzeit in dem noch anhängigen Verfahren vor dem OVG Münster (Aktenzeichen: 9 A 118/16) geprüft; auszugehen dürfte 4 bis 6 % sein.
Sofern Sie also auf deutschen Autobahnen mit eigenen LKW-Transporte durchgeführt und direkt selbst Maut gezahlt haben, können Sie rückwirkend für die letzten drei Jahre Erstattungsansprüche bei dem deutschen Bundesamt für Güterverkehr anmelden.
Die GSL Consulting GmbH hilft Ihnen kompetent bei der entsprechenden Antragstellung.
Keine Erstattung können Unternehmen verlangen, die die Maut nicht selbst gezahlt haben, also Spediteure, die den Transport nur organisierten oder bei Beauftragung von Unterfrachtführern. Inwieweit in solchen Fällen von den tatsächlichen Frachtführern verlangt werden kann, dass diese Rückerstattungsanträge stellen und die Beträge an ihre Auftraggeber weiterreichen, ist eine offene Rechtsfrage. Insbesondere bei Tätigwerden zu einem Fixpreis ist fraglich, ob eine spätere Veränderung der Kalkulationsgrundlage bereicherungsrechtliche Ansprüche auszulösen vermag – die Fixpreis-Vereinbarung wird ja meist gerade vor dem Hintergrund abgeschlossen, dass keine gesonderte Abrechnung über Auslagenersatz erfolgen soll. Da also der Frachtführer in einem solchen Fall jedenfalls Mehrkosten, die sich in einem normalen Rahmen bewegen, als sein Risiko trägt, kommen ihm andererseits ebensolche Entlastungen gleichfalls zugute. Nach hier vertretener Auffassung führt deswegen auch die tatsächliche Zahlung der überzahlten Beträge in solchen Fällen vorliegend nicht zu Ausgleichsansprüchen des Kunden.
Möglich könnten Erstattungsansprüche des Kunden aber sein, wenn die Kalkulation offengelegt und die Mautzahlungen in der Offerte gesondert ausgewiesen worden waren.
Für die Geltendmachung solcher Erstattungsansprüche gegenüber den Frachtführern müssen deren Kunden zudem bei internationalen Transporten beachten, dass die Verjährungsfristen der CMR gelten, also die vorliegend einschlägige einjährige Verjährung, die drei Monate nach Abschluss des Transportvertrags zu laufen beginnt.
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