Die Klägerin wollte an einer Ausschreibung teilnehmen. Für die Bieter bestand
eine Angebotsfrist bis 30.04.2013, 11.00 Uhr.
Sie beauftragte die Beklagte, welche verschiedene #Eiltarife anbot, die Ausschreibungs-unterlagen zu dem Empfänger zu transportieren und wählte den Tarif „Folgetag bis
10.00 Uhr“. Für diesen Eilauftrag zahlte sie ein gegenüber der normalen Beförderung erheblich erhöhtes Entgelt.
Die Sendung traf am Folgetag erst um 11.45 Uhr bei der Empfängerin ein, so dass das Angebot der Klägerin bei der Ausschreibung nicht mehr berücksichtigt wurde.
Die Schadensumme über 72’000.- Euro. Wie hat das Gericht entschieden? Lesen Sie hier weiter.
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