Der Auflieger: Transportmittel oder Ware? – Zu dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2021, Az. A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020
Auf die eingangs gestellte Frage lautet wie so oft die Juristen-Antwort: „Das kommt darauf an!“
In seinem sehr eingehend begründeten Entscheid kommt das Bundesverwaltungsgericht bei leer transportierten Auflegern zu dem Schluss, diese hätten, da leer, nicht dem Warentransport gedient, sondern seien selbst transportiert worden. Mithin seien sie als Ware zu behandeln.
In dem konkreten Fall wurden mit im Ausland immatrikulierten Zugmaschinen Auflieger mit Waren in die Schweiz verbracht; bei dem Empfänger lud der Frachtführer sodann die befüllten Auflieger ab, belud das Fahrzeug mit leeren Aufliegern, die er zu einem anderen Kunden in der Schweiz brachte. Dort übernahm er dann wieder einen beladenen Auflieger mit Waren zum Transport in das EU-Ausland.
Aufgrund der Einordnung der leeren Auflieger als Waren klassifizierte das Bundesverwaltungsgericht die Transporte als verbotene Binnentransporte (Kabotage). Die ausländischen Zugmaschinen mussten infolgedessen versteuert werden – und konnten dabei nicht von dem Präferenzzollsatz profitieren, da dies Antrag in dem Zeitpunkt, in dem die Zugmaschine zur Verzollung hätte angemeldet werden müssen, erfordert hätte.
Es lohnt sich also, bei Transportaufträgen genau hinzusehen: nicht alles, was üblicherweise dem Warentransport dient, ist damit automatisch und stets ein Transportmittel!
Die Entscheidung wird vertieft in Heft 3/2022 der Zeitschrift „Transportrecht/Circulation routière“ vorgestellt werden.
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